Hamburg hat am Dienstag die 2-G-Regel auf den Weg gebracht
HAMBURG Am Dienstag hat der Senat eine Änderung der Hamburger Corona-Verordnung beschlossen: Ab dem 28. August sind beispielsweise in Restaurants oder Kinos sogenannte 2-G-Angebote möglich. Das bedeutet für Publikumseinrichtungen die Option, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2 G) anzubieten.
Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter http://www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige. Ein Betrieb im Zwei-G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet. Der Zugang beispielsweise zu Kinos oder Restaurants kann dann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Betreiber, Veranstalter oder Dienstleister sicherstellen. Auch für Beschäftigte, die sich mit Kunden in den Räumen aufhalten, gilt die Nachweispflicht. Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat. Die Einhaltung der Regeln und Zugangskontrollen werden von den Behörden überprüft. Verstöße führen zu einem Bußgeld im Rahmen von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und zum Verlust der Möglichkeit, die Zwei-G-Option künftig zu nutzen. Für den Nachweis und die Kontrolle werden CovPassCheck oder CovPass sowie die CoronaWarnApp empfohlen.
Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Zwei-G-Regel ausgenommen. Sie dürfen solche Angebote also wahrnehmen, auch wenn sie keinen vollständigen Impfschutz haben. Hintergrund ist die aktuelle Empfehlung der StiKo, die erst seit kurzem die Impfung für 12- bis 17-jährige (unter 18) ermöglicht. (red)
Last modified: 25. August 2021